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Misslungene chirurgische Eingriffe und verpfuschte Schönheits-OPs – Was tun bei Verdacht auf medizinische Behandlungsfehler?

Ob aus Hadern mit dem natürlichen Alterungsprozess, Scham, Eitelkeit oder starken Selbstzweifeln – plastisch-chirurgische und kosmetische Eingriffe und sogenannte „Schönheitsoperationen“ sind in vielen Fällen medizinisch nicht notwendig. Anders kann es bei Menschen aussehen, die einen schweren Unfall oder einschneidende Erkrankungen wie etwa Brustkrebs überlebt haben. Hier kann ein solcher Eingriff mit einer deutlichen Steigerung der Selbstwahrnehmung und damit auch der Lebensqualität einhergehen.

Doch egal, ob chirurgische und kosmetische Eingriffe sowie Operationen als notwendig angesehen werden können oder nicht – manchmal können solche Eingriffe von den durchführenden Ärztinnen und Ärzten, aus welchen Gründen auch immer, verpfuscht werden.

Bei speziellen Schönheitsoperationen wie etwa Fettabsaugungen, Faceliftings, Eigenfettbehandlungen, Eingriffen mit Botox, Fillern und Hyaluronsäure, Augenlidstraffungen oder Brustvergrößerungen treten leider regelmäßig teils drastische Fehlbehandlungen auf.

Betroffene leiden teilweise sehr stark und noch jahrelang unter den Konsequenzen eines solchen Fehleingriffs. Patienten können für einen Eingriff mit unerwünschten Resultaten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld verlangen. Doch oftmals kann er sich als überaus komplex und schwierig erweisen, den verantwortlichen Chirurgen auch einen Behandlungsfehler nachweisen zu können.

Die möglichen Folgen einer Schönheits-OP

Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt (vgl. § 280 Abs. 1 BGB, § 630 a Abs. 2 BGB) vereinfacht dargestellt vor, wenn die gewünschte Behandlung nicht nach den zum relevanten Zeitpunkt den aktuellen und allgemein anerkannten medizinischen Standards erfolgt.
Ein sogenannter grober Behandlungsfehler ist dann eingetreten, wenn Arzt bzw. Ärztin in nicht nachvollziehbarer Weise gegen die bewährten ärztlichen Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Kenntnisse verstoßen.

Die erwähnten allgemeinen Standards beinhalten auch, dass die durchführenden Ärzte Patienten nach geltendem Recht schonungsvoll und vollständig aufklären müssen, auch über die möglichen Risiken und Folgeschäden eines solchen Eingriffs. Anschließend muss der Patient mehrere Tage Bedenkzeit erhalten, um die möglichen positiven wie auch negativen Konsequenzen des gewünschten Eingriffs gegeneinander abzuwägen.

Schon bei der Aufklärung scheint es allerdings häufig zu Konflikten zu kommen, da viele Patientinnen und Patienten nicht notwendige Eingriffe nach der Aufklärung abgelehnt hätten, wenn ihnen die möglichen Folgen plastisch und wesentlich deutlicher demonstriert worden wären.

Wenn Ärzte dieser besonderen Aufklärungspflicht im Vorfeld nicht nachkommen, können sie für den fehlgeschlagenen Eingriff haftbar gemacht werden. Das gilt auch, wenn sie nach Methoden operieren, für die sie keine notwendige Ausbildung besitzen oder welche nicht dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen. In manchen Fällen versuchen die Ärztinnen und Ärzte zudem, ihre Haftung im Vorfeld per Vertrag auszuschließen. Nach deutschem Recht ist dies allerdings nicht zulässig.

Auch eine Verzichtserklärung für eine misslungene Schönheits-OP sollte von niemandem unterzeichnet werden. Im Falle eines fehlgeschlagenen Eingriffs sollte nicht nur schnellstmöglich ein anderer Mediziner konsultiert werden. Auch sämtliche Folgen sollten von Patienten möglichst ausführlich protokolliert werden, etwa mit regelmäßigen Fotos oder auch Zeugenaussagen eventuell anwesender Zimmernachbarn.

Was tun bei einem möglichen medizinischen Behandlungsfehler?

Besonders wichtig ist es zudem, bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler schnell einen erfahrenen Fachanwalt zu kontaktieren, welcher sich im Idealfall auf Behandlungsfehler und das Arzthaftungsrecht spezialisiert hat. Auf diese Weise kann neben Schmerzensgeld und den Kosten für notwendig gewordene Folgebehandlungen in besonderen Fällen auch die Rückzahlung des Arzthonorars gefordert werden.

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